Dienstag, 20. Oktober 2009

IKS und Risikomanagement aus Sicht des Unternehmensänderungsgesetzes (URÄG 2008)

Mehrere Bilanzskandale in den USA (z.B. Enron, WorldCom) und Europa (z.B. Parmalat, Ahold) gaben Anlass, die Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Abschlussprüfung in Frage zu stellen.

Youtube - The Effects of Enron Fraud

Aus diesem Grund wurden von der Europäischen Union die Abschlussprüfungsrichtlinie sowie die Änderungsrichtlinie zur Verbesserung der Transparenz in der Finanzberichterstattung herausgegeben. Diese mussten von allen EU-Mitgliedsstaaten bis Juni bzw. September 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Österreich tat dies unter anderem durch das URÄG 2008. Die Änderung ist seit 1. Juni 2008 in Kraft und für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begonnen haben.

Ziel des URÄG ist es, die Rahmenbedingungen der finanziellen Berichterstattung von Unternehmen, die Unabhängigkeit und Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Überwachung der Unternehmensorgane weiter zu verbessern.
Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
• Ausweitung der Aufgaben für Aufsichtsorgane
• Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer
• Neue Verpflichtungen für das Management
• Verwendung allgemein anerkannter, internationaler Prüfungsgrundsätze
• Ausbau der Grundprinzipien einer guten Unternehmensverfassung (Corporate Governance)

Für das Risikomanagement besonders relevant sind die Änderungen durch den § 92 Abs. 4a AktG bzw. § 30g Abs. 4a GmbHG. Dieser sieht die Bestellung eines Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte Unternehmen und sehr große AGs und GmbHs vor. Aufgaben des Prüfungsausschusses sind im Wesentlichen die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie gegebenenfalls die Überwachung des internen Revisionssystem und des Risikomanagementsystems. Der Prüfungsausschuss kann seine Aufgaben jedoch nur wahrnehmen, wenn ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist die Implementierung eines funktionsfähigen und wirksamen IKS und die schriftliche Dokumentation dafür wesentlicher Elemente.

URÄG Aufgabenverteilung - Vorstand - Prüfungsausschuss - Abschlussprüfer

Des Weiteren sieht der neue § 243a Abs. 2 UGB (bzw. $ 267 Abs. 3b UGB für Konzernabschlüsse) vor, dass kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Lagebericht die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das URÄG den Themen IKS und Risikomanagement eine neue Aktualität verliehen hat. Insbesondere für größere Unternehmen besteht nun konkreter Handlungsbedarf, das IKS und das Risikomanagement weiter zu optimieren, um den Anforderungen des URÄG gerecht zu werden.



Martin von Malottke Martin von Malottke
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